Für Verkaufsabteilungen, Metzgereien, Bäckereien und Kantinen ist es möglich, dass die Kenntlichmachung in Form eines Sammelaushangs oder einer anderen schriftlichen Aufzeichnung (Mappe) erfolgen kann, wenn diese für den Verbraucher unmittelbar zugänglich sind. Hierbei müssen jedoch sämtliche Zusatzstoffe des entsprechenden Lebensmittels (nicht nur die, die kenntlich gemacht werden müssen) in solchen Listen aufgeführt werden. Die Zusatzstoffe werden analog wie in einer Zutatenliste angegeben. Auf diese Aufzeichnung (Mappe, Liste, Sammelaushang) muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang deutlich sichtbar hingewiesen werden. Für Gaststätten/Imbissbetriebe und bei Lebensmitteln mit Süßungsmitteln (Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe) gelten diese Erleichterungen nicht. Die Deklaration von Süßungsmitteln muss bei loser Abgabe immer auf einem Schild auf oder neben der Ware erfolgen.
Bedeutet für Schullandheime am Beispiel des morgendlichen Müslis, dass die Mitarbeiter auf Nachfrage wissen sollten, was darin enthalten ist, oder wo Sie diese Informationen finden können, um auf Nachfragen zu Antworten.
Auf der Internetseite www.lmiv.de (Lebensmittel Informations Verordnung) gibt dazu genaue Informationen.